
Dämmpflicht 2025 – das müssen Hausbesitzer wissen
Eine korrekt ausgeführte Dämmung senkt die Energiekosten und erhöht den Wohnkomfort – und lohnt sich daher auch ohne allgemeine Dämmpflicht. Enter berät Sie zur optimalen Dämmung für Ihr Haus und sichert Ihnen obendrein die maximale Fördersumme.
Dämmpflicht 2025 – das müssen Hausbesitzer wissen
Eine korrekt ausgeführte Dämmung senkt die Energiekosten und erhöht den Wohnkomfort – und lohnt sich daher auch ohne allgemeine Dämmpflicht. Enter berät Sie zur optimalen Dämmung für Ihr Haus und sichert Ihnen obendrein die maximale Fördersumme.
Die sogenannte Dämmpflicht ist ein Bestandteil des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Sie schreibt vor, dass bei umfangreichen Sanierungsarbeiten oder nach einem Eigentümerwechsel bestimmte Gebäudeteile gedämmt werden müssen. Dies gilt besonders für das Dach bzw. die oberste Geschossdecke sowie die Fassade. Enter unterstützt Sie mit einer umfassenden Energieberatung und sichert Ihnen durch einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) die maximale Fördersumme.
Das Thema kurz und kompakt
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Dämmpflicht laut Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Wichtigste zuerst: Eine allgemeine „Dämmpflicht” gibt es in Deutschland nicht. Stattdessen werden unter dem Begriff Dämmpflicht verschiedene Vorschriften zur Sanierung einzelner Gebäudeteile sowie zur Einhaltung bestimmter Dämmwerte zusammengefasst. Dazu zählt vor allem die Pflicht zur Dämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke bei nicht ausreichendem Mindestwärmeschutz. Aber auch Anforderungen an die Dämmwirkung (U-Wert) von Fenstern, Wänden und Co. sind damit gemeint. Das GEG regelt neben der Dämmung auch die Anforderungen an Heizungsanlagen, da sowohl eine effiziente Gebäudehülle als auch moderne Heiztechnik entscheidend für die Energiebilanz sind.
All diese und weitere Vorschriften der sogenannten Dämmpflicht finden sich im Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit dem 1. November 2020 in Kraft ist. Das GEG fasst die zuvor bestehenden Regelungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV), dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zusammen und bildet seit 2020 das zentrale Regelwerk für die energetische Sanierung von Gebäuden. Diese gesetzliche Grundlage ist ein wesentlicher Beitrag zur Umsetzung der nationalen Klimaschutzziele im Gebäudesektor.
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Was besagt der U-Wert bzw. Wärmedurchgangskoeffizient?
Der U-Wert misst die Menge an Wärme, die durch ein Bauteil (Wand, Dach, Fenster etc.) hindurchgeht und wird daher auch als Wärmedurchgangskoeffizient bezeichnet. Je kleiner der U-Wert, desto besser die Dämmwirkung. Die Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs, angegeben in W/(m·K), spielt dabei eine entscheidende Rolle. Moderne Hochleistungsdämmstoffe erreichen Werte von 0,035 W/(m·K) oder besser, was eine sehr gute Dämmwirkung bedeutet.Wann greift die Dämmpflicht für Ihr Haus? Auslöser und Fristen 2025
Und was hat das mit der Dämmpflicht zu tun, fragen Sie sich jetzt? Ganz einfach: Laut Gebäudeenergiegesetz müssen bei der Sanierung von Gebäudeteilen bestimmte U-Werte eingehalten werden. So muss eine Dachdämmung beispielsweise einen U-Wert von mindestens 0,24 W/(m²K) aufweisen; gleiches gilt für die Dämmung der Fassade oder der obersten Geschossdecke. Für Fenster ist wiederum ein U-Wert von 1,3 bzw. 1,4 W/(m²K) gesetzlich vorgeschrieben.
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Wann greift die Dämmpflicht für Ihr Haus? Auslöser und Fristen 2025
Die Dämmpflicht wird vor allem bei umfangreichen Baumaßnahmen relevant. So schreibt der § 48 im Gebäudeenergiegesetz vor, dass bei der Erneuerung von mehr als 10 % eines Bauteils (wie der Fassade oder des Daches) eine energetische Sanierung durchgeführt werden muss.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Eigentümerwechsel. Momentan besteht bei einem Eigentümerwechsel jeder Art – egal ob Kauf, Erbschaft oder Schenkung – eine Zwei-Jahres-Frist zur Sanierung. Dies bedeutet, dass neue Eigentümer von Ein- oder Mehrfamilienhäusern innerhalb von zwei Jahren die Anforderungen des GEG erfüllen müssen – dazu zählen allen voran der Heizungstausch sowie die Dachdämmung.
Ausnahmen von der Dämmpflicht
Die Pflicht zur Dämmung gilt nur in wenigen Fälle, etwa bei der Instandsetzung eines Bauteils oder wenn das Haus den Eigentümer wechselt. Trotzdem gibt es auch in diesen Situationen verschiedene Ausnahmen von der Dämmpflicht:
- Denkmalgeschützte Gebäude sind von der Pflicht zur Wärmedämmung ausgenommen, wenn das Erscheinungsbild durch die Dämmung beeinträchtigt wird oder der Aufwand unverhältnismäßig groß wäre.
- Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits vor dem 1. Februar 2002 von ihren jetzigen Eigentümern bewohnt wurden, sind ebenfalls von Pflicht zur Dämmung des Dachs oder obersten Geschossdecke befreit. Achtung: Diese Ausnahme gilt nicht für Mehrfamilienhäuser.
- Wirtschaftliche Härtefälle: Wenn die Kosten für die Sanierung in keinem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen, kann von der Dämmpflicht abgesehen werden. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft und nachgewiesen werden.
- Mindestwärmeschutz: Wenn Dach und oberste Geschossdecken bereits den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 aufweisen, besteht keine Nachrüstpflicht.
Dämmpflicht oberste Geschossdecken und Dach
Die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs ist gemäß § 47 des GEG verpflichtend. Konkret ist die Maßnahme erforderlich, wenn das Dachgeschoss nicht bewohnt und beheizt wird. In diesem Fall muss mindestens die oberste Geschossdecke zum darunterliegenden beheizten Wohnbereich gedämmt werden. Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) darf dabei den Wert von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten.

Ist der Dachboden unbewohnt, ist es finanziell deutlich attraktiver, lediglich die oberste Geschossdecke zu dämmen. Wird das Dachgeschoss allerdings zu Wohnraum umgebaut, muss auch das Hausdach entsprechend der Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes gedämmt werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 bereits eingehalten wird.
Dämmungpflicht Fassade – Pflicht mit Ausnahmen
Bei der Hausfassade greift die Dämmpflicht immer dann, wenn im Zuge einer Instandsetzung mehr als 10 % der Fassadenfläche erneuert werden. In diesem Fall muss die neue Wärmedämmung laut Gebäudeenergiegesetz einen U-Wert von maximal 0,24 W/(m²K) einhalten. Gut zu wissen: Wird nur ein kleiner Riss in der Fassade ausgebessert, muss keine neue Dämmung vorgenommen werden.

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Kellerdecken dämmen – keine allgemeine Pflicht
Die Dämmung der Kellerdecke ist grundsätzlich nicht verpflichtend. Einzig bei Gebäuden, die vor 1984 errichtet wurden und die bisher keine ausreichende Wärmedämmung besitzen, gilt laut GEG eine Nachrüstpflicht. Andernfalls muss eine Kellerdeckendämmung nur im Rahmen einer umfassenden energetischen Sanierung ergänzt werden.
Eine Kellerdeckendämmung lohnt sich aber auch ohne gesetzliche Pflicht, da Hausbesitzer hier mit nur wenig Aufwand eine hohe Energieeinsparung erzielen können. Gerade in Altbauten erhöht die Nachrüstung der Dämmung den Wohnkomfort im Erdgeschoss.

Dämmpflicht Altbau: Das gilt für historische Gebäude
Altbauten sind von der Dämmpflicht besonders betroffen, da sie oft erhebliche energetische Schwachstellen aufweisen. Bei Gebäuden, die vor 1978 errichtet wurden, greifen die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in vollem Umfang – insbesondere nach einem Eigentümerwechsel müssen innerhalb von zwei Jahren die Mindestanforderungen zur Wärmedämmung erfüllt werden. Die typischen Herausforderungen bei der Dämmung von Altbauten sind:
- die historische Bausubstanz
- mögliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds
- bauphysikalische Besonderheiten wie Fachwerk oder Ziegelmauerwerk.Â

Bei denkmalgeschützten Altbauten gibt es jedoch Sonderregelungen: Hier kann von der Dämmpflicht abgewichen werden, wenn die Maßnahmen das schützenswerte Erscheinungsbild beeinträchtigen würden. Enter bietet speziell für Altbaubesitzer eine fachkundige Energieberatung an, die historische Bausubstanz berücksichtigt und gleichzeitig maximale Fördermittel sichert – denn gerade bei Altbauten kann eine sorgfältig geplante Dämmung den Wohnkomfort erheblich steigern und die Heizkosten enorm senken.
Dämmpflicht meistern und bis zu 20 % Förderung sichern
Um die Kosten für eine Wärmedämmung zu reduzieren, steht Hausbesitzern die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zur Verfügung, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgezahlt wird:
- Grundförderung: Für Einzelmaßnahmen wie die Dämmung der obersten Geschossdecke, des Dachs oder der Fassade erhalten Sie einen Zuschuss von 15 % der förderfähigen Kosten.
- iSFP-Bonus: Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) von Enter sichern Sie sich einen Förderbonus von zusätzlich 5 %. Damit steigt die maximale Förderhöhe auf 20 %.
- Förderhöchstbetrag: Liegt ein Sanierungsfahrplan vor, können bis zu 60.000 € als förderfähige Kosten angerechnet werden. Ohne iSFP liegt die maximal förderfähige Summe bei 30.000 €.
Enter unterstützt Sie dabei, keine Fördermittel zu verschenken. Die zertifizierten Energieeffizienz-Experten erstellen Ihren individuellen Sanierungsfahrplan, übernehmen die Antragstellung und garantieren Ihnen die maximale Fördersumme für Ihre Wärmedämmung. Wichtig: Die Förderanträge müssen immer vor Beginn der Maßnahmen gestellt werden.
Fazit: Eine Dämmung lohnt sich – auch ohne Pflicht
Mit der richtigen Wärmedämmung können Hausbesitzer ihre Energiekosten senken und gleichzeitig den Wohnkomfort sowie den Immobilienwert steigern. Die oberste Geschossdecke, das Dach oder die Fassade zu dämmen, lohnt sich also gleich aus mehreren Gründen – unabhängig davon, ob die Dämmung vorgeschrieben ist oder nicht. Gleichzeitig ist es natürlich wichtig, ein Verständnis für die gesetzlichen Anforderungen zu haben und diese bei der Gebäudedämmung einzuhalten.
Enter unterstĂĽtzt Sie bei der energetischen Sanierung Ihrer Immobilie und stellt sicher, dass alle Vorschriften der sogenannten Dämmpflicht eingehalten werden. Die Energieeffizienz-Experten von Enter erstellen zudem einen individuellen Sanierungsfahrplan fĂĽr Ihr Vorhaben und kĂĽmmern sich um die Beantragung der maximalen Fördermittel (15 % Grundförderung + 5 % iSFP-Bonus).Â
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FAQ
Bis wann müssen alte Häuser gedämmt werden?
Bis 2030 müssen alle Gebäude, die nicht den Standards der EU-Gebäuderichtlinie entsprechen, saniert werden. Dies betrifft insbesondere ältere Gebäude, die einen hohen Energieverbrauch bzw. die Energieeffizienzklassen G oder F aufweisen.
Ist man verpflichtet, sein Haus zu dämmen?
Eine allgemeine Dämmpflicht gibt es in Deutschland nicht. Trotzdem gibt es einige Szenarien, in denen Immobilienbesitzer ihr Haus dämmen muss:Â
- Bei Sanierung von mehr als 10 % eines Bauteils (Dach, Fassade)
- Beim EigentĂĽmerwechsel (innerhalb von zwei Jahren)Â
- Wenn die oberste Geschossdecke und das Hausdach nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfĂĽllen.Â
Welche Geschossdecken müssen ab 2024 gedämmt werden?
Nach dem Gebäudeenergiegesetz muss die oberste Geschossdecke nur gedämmt werden, wenn das darüberliegende Dachgeschoss nicht beheizt wird. Der U-Wert darf nach der Nachrüstung maximal 0,24 W/(m²K) betragen. Soll der Dachboden in Zukunft als Wohnraum genutzt werden, ist auch eine Dachdämmung gesetzlich vorgeschrieben.
Wer kontrolliert die Dämmpflicht?
Die Dämmpflicht ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Vorschrift. Wird sie nicht eingehalten, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 €. Die Einhaltung wird von den Bauaufsichtsbehörden der Länder kontrolliert.
Welche Ausnahmen gibt es von der Dämmpflicht?
Von der Dämmpflicht ausgenommen sind Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits am 1. Februar 2002 selbst bewohnt wurden und seitdem keinen Eigentümerwechsel erfahren haben. Zudem gibt es Ausnahmen für denkmalgeschützte Gebäude (§ 105 GEG), Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 Quadratmetern sowie Fälle, in denen die Sanierungsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar wären (§ 102 GEG).

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